De-minimis-Beihilfen: Obergrenze, fließender Dreijahreszeitraum, Erklärung und Zentralregister
Redaktion artemis-ju.eu · Stand 27. Oktober 2026
De-minimis-Beihilfen sind kleine staatliche Förderungen, die die EU wegen ihres geringen Umfangs nicht als wettbewerbsverzerrend ansieht. Nach der Verordnung (EU) 2023/2831, die seit 1. Januar 2024 gilt, darf ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren höchstens 300.000 € solcher Beihilfen erhalten. Der Zeitraum wird fließend berechnet, Konzernunternehmen werden zusammengezählt, und vor jeder Bewilligung müssen Sie Ihre bisherigen De-minimis-Beihilfen offenlegen.
Wo De-minimis-Beihilfen vorkommen
Viele Förderstellen nutzen die De-minimis-Verordnung, weil sie ohne Anmeldung bei der Kommission und mit wenig Prüfaufwand auskommt. Typische Beispiele:
- Zuschüsse für Beratung, Messen, Digitalisierung oder Gründung in Bundes- und Landesprogrammen.
- Durchführbarkeitsstudien im ZIM, die seit der Richtlinie 2025 als De-minimis-Beihilfe laufen (siehe ZIM-Förderung).
- Bei der Forschungszulage die Eigenleistung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern, die beihilferechtlich als De-minimis behandelt wird.
- Zinsvergünstigte Darlehen und Bürgschaften, angerechnet mit ihrem Beihilfewert.
Ob ein Programm auf De-minimis beruht, steht in der Förderrichtlinie und im Bescheid. Achten Sie auf die Formulierung „De-minimis-Beihilfe“ und auf die beigefügte De-minimis-Bescheinigung.
Die Obergrenze und das „einzige Unternehmen“
Die Grenze von 300.000 € gilt nicht je Gesellschaft, sondern je „einzigem Unternehmen“ (Art. 2 Abs. 2). Dazu gehören alle Unternehmen, die zueinander in einer dieser Beziehungen stehen:
- Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner.
- Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums zu bestellen oder abzuberufen.
- Beherrschender Einfluss aufgrund eines Vertrags oder einer Satzungsbestimmung.
- Kontrolle der Stimmrechtsmehrheit aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern.
Halten Sie mehrere Firmen über eine Holding, teilen sich diese die 300.000 €. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gilt eine eigene Verordnung (EU) 2023/2832 mit höherer Obergrenze, für Landwirtschaft und Fischerei gelten ebenfalls gesonderte Verordnungen.
Der fließende Dreijahreszeitraum
Früher zählten drei Steuerjahre, seit 2024 zählt ein beliebiger Zeitraum von drei Jahren. Bei jeder neuen Bewilligung blickt die Förderstelle genau drei Jahre zurück.
| Schritt | Beispiel (fiktive Werte) |
|---|---|
| Neue Bewilligung geplant am | 15.3.2027 |
| Betrachteter Zeitraum | 16.3.2024 bis 15.3.2027 |
| Bisherige De-minimis-Beihilfen in diesem Zeitraum | 180.000 € |
| Noch verfügbar | 120.000 € |
| Beantragte Beihilfe | 150.000 € |
| Ergebnis | nicht als De-minimis möglich, da 330.000 € |
Der entscheidende Zeitpunkt ist die Gewährung, also wenn Ihr Unternehmen den Rechtsanspruch erhält. Wird die Obergrenze durch eine neue Beihilfe überschritten, kann diese gesamte Beihilfe nicht nach der De-minimis-Verordnung gewährt werden. Ob die Förderstelle stattdessen einen niedrigeren Betrag bewilligt, der in den verbleibenden Spielraum passt, hängt von der jeweiligen Richtlinie ab.
Wie der Beihilfewert berechnet wird
Angerechnet wird nicht immer der ausgezahlte Betrag, sondern der Beihilfewert als Bruttosubventionsäquivalent, also vor Abzug von Steuern. Bei einem Zuschuss ist das schlicht der Zuschussbetrag. Bei einem zinsverbilligten Darlehen oder einer Bürgschaft zählt nur der Vorteil gegenüber Marktkonditionen, den die Förderstelle nach den Regeln der Verordnung ermittelt und in der Bescheinigung ausweist. Die Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen, deren Wert sich vorab genau berechnen lässt (Art. 4).
Nicht über De-minimis gefördert werden dürfen unter anderem exportbezogene Tätigkeiten, die unmittelbar an Ausfuhrmengen oder den Aufbau eines Vertriebsnetzes im Ausland geknüpft sind, und Beihilfen, die davon abhängen, dass heimische Waren statt eingeführter verwendet werden (Art. 1).
De-minimis-Erklärung und Bescheinigung
Bei der Antragstellung geben Sie eine De-minimis-Erklärung ab. Darin listen Sie alle De-minimis-Beihilfen auf, die Ihr „einziges Unternehmen“ im maßgeblichen Zeitraum erhalten hat, mit Datum, Förderstelle und Betrag beziehungsweise Beihilfewert. Mit der Bewilligung erhalten Sie eine De-minimis-Bescheinigung. Bewahren Sie diese sorgfältig auf, Sie brauchen sie für jeden späteren Antrag.
Wichtig ist der Blick auf die ganze Gruppe: Auch Beihilfen, die eine Schwestergesellschaft oder die Holding erhalten hat, gehören in Ihre Erklärung, ebenso Beihilfen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Erhält ein Unternehmen eine Beihilfe, die nach der Bescheinigung über eine andere Rechtsgrundlage läuft, etwa die AGVO, gehört sie dagegen nicht in die De-minimis-Erklärung.
Tipp: Führen Sie eine einfache Liste aller Bescheinigungen im Konzern. Fehlt eine Bescheinigung, ist die Erklärung unvollständig, und eine fehlerhafte Angabe kann zur Rückforderung führen.
Das Zentralregister ab 2026
Art. 6 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, gewährte De-minimis-Beihilfen spätestens ab 1. Januar 2026 in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen. Laut einem Factsheet des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nutzt Deutschland dafür das von der Kommission bereitgestellte System eAIR. Die Bewilligungsstellen tragen Beihilfen danach innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung ein.
Für Sie ändert sich zunächst wenig: Solange das Register noch keinen vollen Dreijahreszeitraum abdeckt, verlangen Förderstellen weiterhin Ihre De-minimis-Erklärung. Nach Angaben des Landesministeriums gilt das bis Ende 2028.
Kumulierung mit anderen Beihilfen
De-minimis-Beihilfen dürfen mit anderen De-minimis-Beihilfen bis zur Obergrenze kumuliert werden. Mit Beihilfen nach der AGVO oder einer Kommissionsentscheidung für dieselben förderfähigen Kosten dürfen sie nur kombiniert werden, wenn dadurch die dort zulässige Höchstintensität nicht überschritten wird (Art. 5). Was das für Ihren Eigenanteil bedeutet, zeigt der Ratgeber Förderquote und Eigenanteil.
Praxis-Tipps
- Legen Sie eine zentrale Übersicht aller De-minimis-Bescheinigungen für Ihr „einziges Unternehmen“ an, mit Datum der Bewilligung, Förderstelle und Beihilfewert.
- Rechnen Sie vor jedem neuen Antrag den Restspielraum für die kommenden drei Jahre aus, nicht nur für heute.
- Priorisieren Sie: Große Vorhaben laufen oft besser über AGVO-Programme, damit kleine Zuschüsse nicht den De-minimis-Rahmen aufbrauchen.
- Melden Sie Fusionen, Übernahmen oder Aufspaltungen der Förderstelle, denn frühere Beihilfen werden dann neu zugeordnet.
Für Ihre Planung bedeutet das: Wer mehrere Förderungen nacheinander beantragt, sollte vorher prüfen, wie viel De-minimis-Spielraum noch bleibt. Unterstützung finden Sie bei Steuerberatung oder im Verzeichnis der Fördermittelberater.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/2831 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/2832 (De-minimis-Beihilfen für DAWI)
- Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg: Factsheet De-minimis-Register (eAIR)
- Förderdatenbank des Bundes
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; verbindlich sind Richtlinie und Bescheid der Förderstelle.
Quellen und weiterführende Links
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die 300.000 € überschreite?
Die neue Beihilfe, durch die die Grenze überschritten würde, kann nicht nach der De-minimis-Verordnung gewährt werden, auch nicht teilweise. Die Förderstelle kann dann nur auf eine andere beihilferechtliche Grundlage ausweichen, etwa die AGVO, sofern das Programm das vorsieht.
Zählt der Auszahlungstag oder der Bewilligungstag?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Unternehmen den Rechtsanspruch auf die Beihilfe erhält, in der Regel also der Bewilligungsbescheid, nicht die Auszahlung.
Muss ich ab 2026 keine De-minimis-Erklärung mehr abgeben?
Doch, vorerst schon. Solange das Zentralregister noch keinen vollen Dreijahreszeitraum abdeckt, fragen Förderstellen weiterhin Ihre Erklärung ab. Laut Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg ist das bis Ende 2028 der Fall.
Werden Kredite und Bürgschaften auch angerechnet?
Ja, aber nicht mit dem Nennbetrag, sondern mit ihrem Beihilfewert, dem Bruttosubventionsäquivalent. Bei einem Zinsvorteil ist das nur ein Bruchteil der Kreditsumme.