Forschungszulage 2026: Wie die steuerliche Forschungsförderung funktioniert
Redaktion artemis-ju.eu · Stand 27. Oktober 2026
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung (FuE): Der Staat erstattet 25 % der förderfähigen FuE-Aufwendungen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten auf Antrag 35 %. Für Aufwendungen ab 2026 liegt die Bemessungsgrundlage bei bis zu 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr, die Zulage also bei bis zu 3 Mio. € beziehungsweise 4,2 Mio. € für KMU. Anders als bei Zuschussprogrammen gibt es keine Antragsfristen im Jahresverlauf und keine Budgetausschöpfung: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch.
Wer antragsberechtigt ist
Anspruchsberechtigt sind nach § 1 des Forschungszulagengesetzes (FZulG) alle Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Gewinneinkünfte erzielen (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) und nicht von der Steuer befreit sind. Bei Personengesellschaften ist die Mitunternehmerschaft selbst anspruchsberechtigt.
Das bedeutet in der Praxis:
- Unternehmensgröße, Branche und Rechtsform sind unerheblich, auch Konzerne sind berechtigt.
- Ein Gewinn ist nicht nötig. Start-ups in der Verlustphase bekommen die Zulage ausgezahlt.
- Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Ob ein Vorhaben dazu zählt, prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
Fördersatz und Höchstbeträge 2026
| Kennzahl | Stand ab 1. Januar 2026 |
|---|---|
| Fördersatz | 25 % der Bemessungsgrundlage |
| Fördersatz KMU | 35 % (auf Antrag 10 Prozentpunkte zusätzlich) |
| Bemessungsgrundlage | höchstens 12 Mio. € je Wirtschaftsjahr (2024 und 2025: 10 Mio. €) |
| Maximale Zulage | 3 Mio. €, für KMU 4,2 Mio. € |
| Gemeinkostenpauschale | 20 % der förderfähigen Aufwendungen (Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025) |
| Auftragsforschung | 70 % des Entgelts (Aufträge nach dem 27.3.2024), Auftragnehmer in EU/EWR |
| Eigenleistung Einzelunternehmer | 100 € je nachgewiesener Stunde, höchstens 40 Stunden pro Woche |
Wichtig: Die Grenze von 12 Mio. € gilt für verbundene Unternehmen insgesamt, nicht je Gesellschaft (§ 3 Abs. 6 FZulG). Zusätzlich darf die Summe aller staatlichen Beihilfen für ein einzelnes FuE-Vorhaben nach § 4 Abs. 3 FZulG derzeit 15 Mio. € pro Unternehmen nicht überschreiten. Ob Ihr Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU-Definition, die verbundene und Partnerunternehmen einrechnet; Details finden Sie im Ratgeber zur KMU-Definition.
Was zur Bemessungsgrundlage gehört
Förderfähig sind vor allem:
- Personalaufwand für Beschäftigte, die in begünstigten FuE-Vorhaben arbeiten (Arbeitslohn und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung).
- Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern mit 100 € je Stunde. Diese Eigenleistung wird beihilferechtlich als De-minimis-Beihilfe behandelt.
- Auftragsforschung: 70 % des Entgelts, das Sie einem Auftragnehmer in der EU oder im EWR zahlen.
- Abschreibungen auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter, die für das Vorhaben erforderlich sind (seit 2024).
- Gemeinkostenpauschale von 20 % für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Ein Einzelnachweis der Gemeinkosten ist dafür nicht nötig.
Zur Pauschale: Der Gesetzeswortlaut bemisst die 20 % an den förderfähigen Aufwendungen nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG. Wie die Finanzverwaltung das im Einzelfall anwendet, etwa bei der Auftragsforschung, sollten Sie vor dem Antrag mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.
Beispielrechnung
Ein Beispiel mit runden Zahlen, nur zur Veranschaulichung: Ein KMU beginnt 2026 ein neues Entwicklungsvorhaben und zahlt im Wirtschaftsjahr 500.000 € förderfähigen Personalaufwand.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Personalaufwand FuE | 500.000 € |
| Gemeinkostenpauschale 20 % | 100.000 € |
| Bemessungsgrundlage | 600.000 € |
| Forschungszulage KMU (35 %) | 210.000 € |
| Zum Vergleich: Nicht-KMU (25 %) | 150.000 € |
Mit eigenen Zahlen können Sie das im Forschungszulage-Rechner durchspielen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts.
Ablauf in zwei Stufen
- Bescheinigung bei der BSFZ beantragen. Sie beschreiben das Vorhaben im Online-Portal der Bescheinigungsstelle. Die BSFZ prüft, ob es sich um FuE im Sinne des Gesetzes handelt, und entscheidet spätestens drei Monate nach Antragseingang. Das Ergebnis wird auch an die Finanzverwaltung übermittelt. Mehr dazu im Ratgeber BSFZ-Bescheinigung.
- Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellen Sie über ELSTER den Antrag mit den konkreten Aufwendungen. Das Finanzamt setzt die Zulage per Bescheid fest und rechnet sie bei der nächsten Steuerveranlagung an. Übersteigt die Zulage die Steuer, wird der Rest ausgezahlt.
Der Antrag beim Finanzamt ist grundsätzlich bis vier Jahre nach Ablauf des Jahres möglich, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Gefördert werden Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben.
Typische Fehler
- Projektbeschreibung zu allgemein: Die BSFZ entscheidet nur anhand der Angaben im Formular. Neuartigkeit, technisches Risiko und Planmäßigkeit müssen klar erkennbar sein.
- Stunden nicht dokumentiert: Das Finanzamt kann Nachweise über die FuE-Zeiten verlangen. Eine laufende Zeiterfassung je Vorhaben spart später Aufwand.
- Doppelförderung: Wird dasselbe Personal bereits über einen Zuschuss gefördert, etwa aus Landesmitteln oder dem ZIM, dürfen diese Aufwendungen nicht nochmals angesetzt werden.
- Konzernverbund übersehen: Die Höchstgrenze und der KMU-Status hängen am gesamten Unternehmensverbund.
Forschungszulage und andere Förderwege
Die Forschungszulage ist besonders dann interessant, wenn Zuschussprogramme nicht verfügbar sind, etwa wegen des befristeten Antragsstopps im ZIM. Sie lässt sich mit Förderkrediten und anderen Programmen kombinieren, solange keine Aufwendungen doppelt gefördert werden. Einen Überblick über die Unterschiede gibt der Ratgeber Förderkredit oder Zuschuss. Wer Unterstützung beim Antrag sucht, findet spezialisierte Beratungen in der Kategorie Forschungszulage.
Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG)
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
- Bundesministerium der Finanzen: Forschungszulage
- DIHK: Mehr Förderung für Innovationen
- Förderdatenbank des Bundes: Forschungszulage
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; verbindlich sind das Gesetz und der Bescheid des Finanzamts.
Quellen und weiterführende Links
Häufige Fragen
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die nicht steuerbefreit sind (§ 1 FZulG). Größe, Branche und Rechtsform spielen keine Rolle, auch Unternehmen ohne Gewinn können die Zulage erhalten.
Bekomme ich die Forschungszulage auch, wenn ich Verluste mache?
Ja. Die Zulage wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ist die Steuer niedriger als die Zulage, wird der Differenzbetrag erstattet.
Kann ich bereits abgeschlossene Projekte noch fördern lassen?
Grundsätzlich ja. Die BSFZ-Bescheinigung kann vor, während oder nach dem Vorhaben beantragt werden, und der Antrag beim Finanzamt ist grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Aufwendungen möglich. Begünstigt sind Vorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben.
Lässt sich die Forschungszulage mit anderen Förderungen kombinieren?
Ja, aber nicht für dieselben Aufwendungen doppelt. Aufwendungen, die bereits anderweitig gefördert werden, sind in der Regel nicht förderfähig, und die Summe der staatlichen Beihilfen je Vorhaben ist nach § 4 Abs. 3 FZulG begrenzt.